Ein Pfandkredit ist ein Kurzzeitkredit mit flexibler Laufzeit. Sie bestimmen, wie lange Sie den Kredit in Anspruch nehmen. Zinsen und Kosten werden nach der Pfandleiherverordnung monatlich berechnet. Der Zins für einen Pfandkredit beträgt 1 % des Darlehensbetrages pro Monat. Zusätzlich fallen monatliche Kosten an, die in §10 Pfandleiher-Verordnung geregelt sind. Bei Darlehensbeträgen über 300,00 € betragen die monatlichen Gebühren 3,5 % des Darlehensbetrages.
Das Pfand- und Lombardkreditgeschäft ist in Deutschland seit 1961 durch die Pfandleiherverordnung (PfandlV) gesetzlich geregelt. Dieses Gesetz stellt sicher, dass sich Verpfänder und Pfandhaus in einem rechtlich abgesicherten Feld bewegen und als gleichberechtigte Partner agieren können. Das Pfand- und Lombardgeschäft ist hierdurch sehr sicher.
In der Pfandleiherverordnung ist geregelt, dass die Laufzeit für einen Pfandkredit mindestens drei Monate beträgt, längere Laufzeiten können vereinbart werden. Eine vorherige Ablöse ist jederzeit möglich. Ein abgelaufener Pfandkredit kann verlängert werden. Dazu muss der Verpfänder die aufgelaufenen Zinsen und Gebühren entrichten, ggf. den Pfandgegenstand neu einschätzen lassen und die Laufzeit mit dem Pfandhaus vereinbaren. Nach Ablauf des Pfandkredites muss ein weiterer Monat verstreichen, bis ein nicht ausgelöster Pfandgegenstand durch das Pfandhaus versteigert werden darf. Spätestens sechs Monate nach Ende der Kreditlaufzeit muss ein Pfandgegenstand versteigert werden. Diese kurzen Laufzeiten von der Beleihung bis zu einer möglichen Versteigerung bieten eine zusätzliche Sicherheit, da Wertschwankungen in solchen kurzen Zeiträumen überschaubar ausfallen und die konservative Beleihung der Pfandgegenstände mit durchschnittlich 20 % bis 50 % des Marktwertes einen entsprechenden Sicherheitspuffer bietet.
Wenn ein Pfandgegenstand versteigert werden muss, wird aus dem Versteigerungserlös zunächst der Pfandkredit mit aufgelaufenen Zinsen und Gebühren bedient. Ein eventueller Mehrerlös ist an den früheren Besitzer des Pfandes auszukehren. Wenn innerhalb von zwei Jahren dieser Mehrerlös nicht im Pfandhaus abgeholt wird, fällt er den Behörden zu. Das Pfandhaus profitiert somit nicht von Mehrerlösen bei einer Pfandversteigerung.
Wenn ein Pfandgegenstand versteigert werden muss, wird aus dem Versteigerungserlös zunächst der Pfandkredit mit aufgelaufenen Zinsen und Gebühren bedient. Ein eventueller Mehrerlös ist an den früheren Besitzer des Pfandes auszukehren. Wenn innerhalb von zwei Jahren dieser Mehrerlös nicht im Pfandhaus abgeholt wird, fällt er den Behörden zu. Das Pfandhaus profitiert somit nicht von Mehrerlösen bei einer PfandversteigeruDas Pfand- oder Lombardhaus ist verpflichtet, die Pfandgegenstände ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Raub zu versichern. Die Versicherung muss mindestens den doppelten Pfandkreditbetrag abdecken.
Wenn Sie Fragen haben oder eine ausführliche Beratung wünschen, geben Sie uns bitte hier zur Vorbereitung einige Informationen!